Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gala Flor GmbH 

Hiesfelderstraße 101 

46244 Bottrop 

I. Geltungsbereich, Informationen, Allgemeines 

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten zwischen uns und unseren Kunden ausschließlich. 

  2. Soweit eine Klausel nur für Unternehmer gilt ist es extra erwähnt, ansonsten gelten die Klauseln für alle Kunden. 

  3. Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Verbraucher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Unternehmer als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Verkauf an Verbraucher, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, findet nicht statt. 

  4. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist entsprechend § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. 

  5. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist entsprechend § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, dass weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 

  6. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, so gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. 

  7. Ist der Kunde Unternehmer: In unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht durch uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. 

  8. Ist der Kunde Unternehmer, gelten die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. 

  9. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. 

  10. Bei Unternehmergeschäften finden handelsrechtliche Vorschriften Anwendung. 

  11. Arbeiten werden nach fachlichen Grundsätzen und – wenn nicht anders vereinbart – nach den wohlverstandenen Gesichtspunkten sowie dem pflichtgemäßen Ermessen des Landschaftsgärtners/Handwerkers ausgeführt. 

 

II. Vertragsschluss, Kosten, Zahlung, Leistungssbeschreibung, Abtretungsverbot 

  1. Vertragsschluss und Kosten

Auf Anfrage des Kunden bei uns, vereinbaren wir, wenn erforderlich, mit dem Kunden einen Termin -auch vor Ort – zur Planung des individuellen Auftrages. Damit ist noch kein Vertrag zustande gekommen. 

Ein durch uns erstellter Kostenvoranschlag ist freibleibend. Eine erfolgende Bestellung des Kunden stellt ein Angebot dar, welches wir innerhalb von 14 Tage ab Zugang annehmen können. Ein Vertrag kommt, soweit es keine besondere Vereinbarung gab, mit dem Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. 

Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. 

Sofern der suggerierte und in dem Kostenvoranschlag dargelegte Auftrag durch den Kunden nicht erteilt wird, steht es uns frei, eine angemessene und ortsübliche Gebühr für die Erstellung des Kostenvoranschlags zu erheben. Diese Gebühr wird jedoch vor der Erstellung des Kostenvoranschlags mit dem Kunden abgestimmt. 

   2.   Stundenzahlen, Anfahrtskosten

Im Angebot genannte Stundenanzahlen sind geschätzt, wenn Arbeiten im Stundenlohn ausgeführt werden. Es können unerwartet Mehrstunden anfallen. An- und Abfahrten werden gesondert berechnet. Wir erstellen Abschlagsrechnungen gemessen an den Materiallieferungen und geleisteten Arbeiten. 

  3.  Fälligkeit und Verzug

Unsere Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne jeden Abzug fällig. Zahlungsverzug tritt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ein. Die rechtzeitige Zahlung ist nur dann gegeben, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb dieser Frist auf einem unserer Geschäftskonten zu dessen endgültiger freier Verfügung eingegangen ist. 

Ab Verzug wird die offene Forderung bei Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Sofern es sich bei den Kunden um einen Unternehmer handelt, wird die offene Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Wird ein höherer Zinssatz durch Inanspruchnahme von Bankkrediten etc. nachgewiesen, sind wir jedoch berechtigt, den höheren Zinssatz geltend zu machen. 

Bei Überschreitung der Zahlungsfristen durch einen Kunden der Unternehmer ist, verfallen Rabatte und sonstige Vergütungen und werden der Faktur hinzugerechnet. 

    4.  Leistungen 

Es werden ausschließlich die Leistungen erbracht, die schriftlich vereinbart wurden. Die gärtnerische Pflege umfasst das Reinigen und Aufräumen der Flächen, das Entfernen von Unkraut, den fachgerechten Schnitt der Pflanzen, sowie das Bewässern und Düngen gemäß örtlichen Gegebenheiten und fachlicher Notwendigkeit. Jahreszeitliche und dauerhafte Bepflanzungen werden entsprechend den natürlichen Bedingungen und dem daraus resultierenden Arbeitsaufwand ausgeführt. 

Folgende Leistungen sind nicht Bestandteil des Vertrags und werden separat in Rechnung gestellt, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind: 3 

  • Entfernen von überschüssiger Erde 

  • Bereitstellung von Pflanzenerde, Dünger und Bodenverbesserungsmitteln 

  • Verlegung von Platten 

  • Lieferung von Kies und Sand 

  • Schutz von Pflanzen vor winterlichen Bedingungen 

  • Andere Arbeiten, die nicht zu den typischen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören, wie beispielsweise das Beschneiden, Aufräumen oder Entfernen größerer Bäume, sowie die Beseitigung von Schäden, die durch Dritte verursacht wurden. 

 

  5.   Abweichungen vom Auftrag 

Wir behalten uns vor, technische Verbesserungen und durch Weiterentwicklung bedingte Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Sofern solche während der Annahmefrist eines von uns unterbreiteten Angebots erfolgen, so gilt der Vertrag durch uns auch als erfüllt, sofern wir das Produkt in der technisch verbesserten und weiterentwickelten Form liefern/installieren. Wir sind nicht verpflichtet, Konstruktionsänderungen und technische Verbesserungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen, sofern die bereits ausgelieferten Produkte nicht mangelhaft sind. 

Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. 

Durch uns gemachte Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Eine genauere Probe zu Materialeignungen ist vorher explizit zu erfragen. 

Wir sind nicht verpflichtet Aktualisierungen von Software nach Kauf oder Installation von elektronischen Geräten durchzuführen oder nachzuliefern, sofern dies nicht individualvertraglich von uns Zugesichert wurde. Dies stimmt der Kunde ausdrücklich zu. 

Sofern der Kunde uns Daten und Verarbeitungssätze übermittelt, sind wir nicht verpflichtet die Daten und Verarbeitungssätze inhaltlich zu überprüfen. Die Daten- und Verarbeitungssätze werden lediglich im Rahmen des Auftragsausführung von uns eingepflegt. 

    6.  Gefahrübergang 

Mit der Abnahme geht die Haftung auf den Kunden über. Die Nutzung durch den Kunden wird als Abnahme betrachtet. Sollte der Käufer die Abnahme verzögern, geht die Haftung zum Zeitpunkt des Verzugs auf ihn über. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wird ein Zeitraum von 7 Tagen für die Abnahme festgelegt. Gleiches gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Kunde zu verantworten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bisher erbrachten Leistungen oder Lieferungen einvernehmlich in die Obhut des Kunden übergeben hat. Das Objekt muss nach Abschluss der Leistung oder Lieferung abgenommen werden. Dies gilt auch für eigenständige Teilabschnitte der Leistung oder Lieferung. 

III. Nebenpflichten und -rechte 

  1. Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, technische Unterlagen und sonstige Beschreibungen, die durch uns erstellt worden sind, bleiben unser Eigentum und wir bleiben Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte. Sie dürfen Dritten nur in Verbindung mit unserer Zustimmung zur Kenntnis gegeben werden. Wir behalten uns darüber hinaus alle eigentumsrechtlichen und urheberrechtlichen Verwendungsrechte an allen Zeichnungen und Unternehmensunterlagen vor. 

  2. Der Auftraggeber stellt uns kostenlos Wasser und Strom zur Verfügung. Jegliche Kosten, die durch die Lagerung von Baumaterialien im öffentlichen Straßenbereich entstehen, sind vom Auftraggeber zu übernehmen, sofern die Gemeinde oder Stadt diese in Rechnung stellt. 

  3. Vor Beginn der Arbeiten muss der Auftraggeber den Auftragnehmer über Versorgungsleitungen informieren, die nicht von offiziellen Versorgungsunternehmen erfasst sind. 

  4. Die Gala Flor GmbH hat die Erlaubnis, Bild-, Video- und Tonaufnahmen der Baumaßnahme zu machen und diese zu Marketingzwecken zu verwenden. 

  5. Behördliche Genehmigungen sind vom Besteller auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. 

  6. Vertragliche Ansprüche sind seitens des Auftraggebers ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar, soweit nicht die Regelung des § 354 a HGB greift. 

IV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 

  1. Ist der Kunde Unternehmer, so ist er zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche nur berechtigt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt wurden, wir diese anerkannt haben oder die Forderungen unstreitig sind. 

  2. Als Unternehmer ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

V. Lieferung, Lieferfristen, Abnahme, Gefahrübergang 

Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages können wir 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt uns, wie etwa auch bei Sonderanfertigung die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten. 

VI. Höhere Gewalt 

  1. Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Corona, Pandemien, berechtigen uns, die Auftragsausführung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. unverschuldete Betriebsstörungen, oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die uns die rechtzeitige Ausführung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. 

  2. Dasselbe gilt für Schäden, die z.B. durch ungünstige Lage der Fläche bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben wurden. 

  3. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

VII. Rechte bei Verzug und Mängeln; Haftung 

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern finden die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen Anwendung. 

  2. Bei Unternehmer als Kunden: Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haften wir uneingeschränkt nach dessen Vorschriften. 

  3. Gewähr für das Anwachsen von Pflanzen wird nur gewährleistet, wenn gleichzeitig mit dem Pflanzauftrag auch die Pflege beauftragt wird. 

  4. Etwaige Mängel müssen uns unverzüglich gemeldet werden. Falls ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, hat der Kunde das Recht auf kostenlose Ersatzlieferung. Zusätzlich sind wir verpflichtet, alle notwendigen Kosten für die Mängelbeseitigung zu tragen. 

  5. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Falls die Ersatzlieferung erfolglos bleibt oder wir nicht bereit oder in der Lage sind, eine Ersatzlieferung vorzunehmen, haben wir das Recht, nach eigenem Ermessen eine Preisminderung oder die Kündigung des Vertrags zu verlangen. 

  6. Folgende Eigenschaften bei Naturmaterialien stellen keine Mängel dar: Gesiebte Erde kann Samen von Wildkräutern enthalten. Holz kann sich verziehen oder farblich verändern. Natursteine können Einschlüsse aufweisen. Betonsteine, die unter Verwendung von Naturstoffen hergestellt wurden, können Farbunterschiede aufweisen. 

  7. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur 

  8. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 

  9. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  10. Die ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. 

  11. Eine Gewährleistung erfolgt nicht, wenn gelieferte/installierte Gegenstände und Sachen durch unsachgemäßen Gebrauch beschädigt werden oder bei Abnutzung und Verschleiß. Gleiches gilt bei unsachgemäßem Einbau von Bauteilen oder Einbau mangelhafter Bauteile durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten. 

  12. Wir übernehmen keine Gewähr für Fehlplanungen, Konstruktionsfehler und fehlerhafte Maße des Kunden oder eines durch den Kunden beauftragten Dritten. 

  13. In Fällen des Verzuges mit Ausnahme bei höherer Gewalt (s. Punkt VI.) wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 5 % des Wertes des Auftrags begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. 

VIII. Verjährung 

  1. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – 1 Jahr, bei gebrauchten Sachen und Austauchteilen 6 Monate ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit ihr. 

  2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB). 

  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten für Unternehmer auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. 

IX. Eigentumsvorbehalt 

  1. Ist der Kunde Verbraucher, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag unser Eigentum. 

  2. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den verkauften Waren vor. 

  3. Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, hat dieser die gelieferten Sachen pfleglich zu behandeln. Wir sind unverzüglich zu benachrichtigen, falls die gelieferten Gegenstände gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. 

  4. Sofern das Eigentum von uns an den Vorbehaltsgegenständen infolge Vermischung oder Verbindung mit anderen Sachen (§§ 947, 948 BGB) erlischt, so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Kunden an den vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Fakturaendbetrags der Vorbehaltsgegenstände zu der Summe der Fakturaendbeträge der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftrecht des Kunden an den Gegenständen an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. 

  5. Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, technische Unterlagen und sonstige Beschreibungen, die durch uns erstellt worden sind, bleiben unser Eigentum und wir bleiben Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte. Sie dürfen Dritten nur in Verbindung mit unserer Zustimmung zur Kenntnis gegeben werden. Wir behalten uns darüber hinaus alle eigentumsrechtlichen und urheberrechtlichen Verwendungsrechte an allen Zeichnungen und Unternehmensunterlagen vor. 

  6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. 

  7. Der unternehmerische Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 

X. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Streitbeilegung 

Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand das für den Unternehmenssitz in 46244 Bottrop zuständige Gericht. Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

Streitbeilegung: 

Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: 

https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE 

Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit. 

XIII. Salvatorische Klausel 

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

(Stand 03/24) 

Telefon

+492045 3340

Email

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Addresse

Sensenfeld 124 46244 Bottrop

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